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Rechtsstreitigkeiten um Besitz und Nutzung seiner Ländereien.

 

Streit mit Karbach           

Außer den Ländereien, deren Besitz und Nutzung einwandfrei den Weilerern zustanden, gab es auch Grenzgebiete mit Nachbarn, um die Weiler eine Reihe von Prozessen führte. So trug Weiler mit Karbach wegen eines von beiden Gemeinden beanspruchten Waldbesitzes von 323 Morgen in der Huf einen langen Rechtsstreit aus, der erst am 17.7.1830 seinen Abschluss durch eine Einigung fand, die jeder Gemeinde die Hälfte des strittigen Distriktes zusprach.

 

Streit mit Boppard           

Auch mit der Stadt Boppard kam es zu einem Prozess, der von 1726 bis 1742 dauerte. Streitobjekt war ein Wald- und Weidegebiet, das auf Bopparder Gemarkung lag. Weiler beanspruchte für sich das Weiderecht auf diesem Gebiet.

Zur Begründung ihrer Ansprüche verwiesen die Weilerer zunächst auf die kaiserlichen Privilegien aus den Jahren 1479 und 1582, nach denen es bei dem Weidegang und der Viehtrift der Weilerer wie ehedem bleiben sollte. Zudem machten die Weilerer geltend, dass sie in gewisser Weise stadtzu- gehörige Bürger seien, die ihren Teil zum Aufbau des Waldes und zur Befestigung Boppards zu tragen hätten. Schließlich fällte das Hofgericht des Kurfürsten in Koblenz im Jahre 1742 das Urteil dahingehend, dass den Weilerern das Mit- und Zweiweiderecht mit den Boppardern zustände in dem Gebiet von der Mertesbach herauf nach der Leyswiese bis an den Eisenbolz, von da bis an die Spitz am Giebel entlang der Giebelsheck.

 

Streit mit Salzig          

Den längsten und erbitterten Weidestreit trug Weiler mit der Nachbargemeinde Salzig aus. Der strittige Teil war der Salziger Niederwald, der sich wie ein Keil zwischen die Weilerer und Bopparder Gemarkung schob, und zwar von dem jetzigen Badegelände bis zur Fleckertshöhe. 

Diese sogenannten Salziger Pfahlhecken standen auf folgenden Gewannen:

Im Nächsten Fal, Im Mittelsten Tal mit dem Kahlenborn, In der Grauwiese, Auf der Weißen Wack, Im Dammig mit dem Wolfsborn, An der Hasenkadrich, Auf der Hochley, In der Buchley, In der Sauerheck, An der Rothbergwiese, In den Kühtränken, Für Birkert, Auf der Dickt, Am Mertesbach, Im Schlag, Auf den Höppchen un im Salzborner Berg.

Bereits vor dem Jahre 1566 hatten die Ansprüche der Weilerer, diese Gebiete auf Grund alter Verträge mit ihren Herden abweiden zu dürfen, zu Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten geführt. Weiler berief sich bei seinen Ansprüchen auf die schon erwähnten kaiserlichen Privilegien. Das Bopparder Stadtgericht, das von beiden Parteien angerufen wurde, erreichte, dass sie sich in den Jahren 1566, 1578 und 1604 durch Vergleiche einigten.

Der Vergleich vom 26.4.1566 besagt folgendes:

"Die Gemeinde Weiler hat das Recht, ihre Rinderherden bis unterhalb des Salzbrunnens in der Zeit von Martini (11. November) bis St. Nikolaus (6. Dezember) auf die Weide zu treiben. Ihre Schafherden darf sie über den Nikolaustag hinaus bis zum St. Gertrudentag (17. März) dort weiden lassen. Das Vieh, das auf verbotenen Plätzen und zur unrechten Zeit weidet, kann von Salzigern gepfändet, in den Hof des Schultheißes oder eines Geschworenen getrieben und gegen ein Lösegeld von 6 Albus je Stück oder weniger wieder freigegeben werden. Ebenso kann das Salziger Vieh, das in den Wiesen oder Weinbergen der Weilerer Schaden tut, von den Weilerern gepfändet werden".

 

Von 1604 bis 1715 hören wir nichts von neuem Weideprozessen. Dann aber setzte ein Streit ein, der den ersten großen Teil des bisherigen Weidegebietes für in der Weilerer Gemarkung liegend erklärte.

Als Beweisstücke führten die Weilerer eine Reihe Grenzsteine an, die auf der einen Seite mit W = Weiler, auf der andern mit S = Salzig bezeichnet waren. Sie betrachteten diese Mendiger Steine als Term-, das heißt Grenzsteine, die Salziger sie jedoch als Weidesteine.

Das zur Entscheidung aufgerufene Bopparder Stadtgericht entschied zu Gunsten der Weilerer. Die Gemeinde Salzig rief dagegen die Entscheidung des kurfürstlichen Hofgerichtes zu Koblenz an. 

Dieses entsandte den Hofrichter Hannes an Ort und Stelle. Ihm gelang es, am 5.6.1721 eine Einigung zwischen den beiden Gemeinden herbeizuführen, die die Entscheidung des Stadtgerichtes bestätigte.

 

Nach diesem Schiedsspruch verlief die Gemarkungsgrenze Weiler - Salzig von der Ziehbach über die Hurst zur Eltzgrube und zum Dünchen bis an den Salziger Flurweg und den Eselberg, weiter zu dem Grenzstein im Schlauders, über die Klickerwiese bis an die Gülthecke und von da bis an die Schlagwiese im Salziger Schlag.

Alles was oberhalb dieser Linie lag, Wiesen, Hecken und Äcker, war Weilerer Gerechtigkeit, das heißt in der Weilerer Gemarkung gelegen. 

Den Salziger Privateigentümern wurde das Pfändungsrecht gegen die in den Hecken Schaden tuenden Weilerer und gegen deren zu ungebührlicher Zeit in den Wiesen angetroffenen Weidetiere zuerkannt. Der Gemeinde Salzig wurde untersagt, in dem ganzen Bereich der Pfahlhecken, also auch unterhalb der Grenzlinie, einen gemeinsamen Hau zu tun.

Das Recht, Weinbergspfähle zum eigenen Gebrauch in den eigenen Hecken zu schlagen, blieb den Besitzern vorbehalten, jedoch unter der Bedingung, dass die Weilerer in ihrer Viehweide nicht gestört werden dürften.

Auf Salziger Seite unterschrieben der Schultheiß und 14 andere Bürger. Die meisten Salziger konnten es nicht begreifen, dass diese Männer sich zur Unterschrift eines Vertrages bereit gefunden hatten, durch den ein großer Teil der Gemarkung, den Salzig stets für sich beansprucht hatte und der auch im Grundbuch von 1719 als Salziger Gerechtigkeit bezeichnet worden war, nun zur Weilerer Flur gehören sollte. 

Als den Hauptschuldigen betrachtete man den Schultheißen, der als gebürtiger Weilerer und Bruder des Weilerer Schultheißen mehr die Interessen seines Geburtsortes als die von Salzig vertreten habe.

Trotzdem trat der Vertrag in Kraft und wurde bis zum Jahre 1737 schlecht und recht befolgt.

 

Damals behauptete die Gemeinde Salzig, dass durch die Weidetiere, besonders durch die großen Schafherden der Bopparder Geschäftsleute, denen Weiler die Schafweide verpachtet hatte, den Pfahlhecken großer Schaden zugefügt worden wäre, so dass sie für die Besitzer fast wertlos geworden wären. Sie begann den Eigentümern die Hecken abzukaufen und wollte dann den Kurfürsten bitten, die von ihm im Jahre 1720 aufgestellte Wald- und Forstordnung in diesen Hecken anzuwenden. Diese schrieb vor, dass die Wälder in Schläge eingeteilt würden, die abwechselnd nach einem bestimmten Plane gehauen, neu gehegt und drei Jahre nicht beweidet werden dürften. Als der Kurfürst auf diesen Vorschlag eingehen wollte, riefen die Weilerer die kurfürstlichen Gerichte und schließlich sogar das oberste Gericht des Reiches, das Reichskammergericht zu Wetzlar, gegen den Kurfürsten und gegen die Gemeinde Salzig an. 

 

Das Reichskammergericht entschied im Jahre 1744 so:

" Die Gemeinde Salzig kann nie das Eigentumsrecht an den Hecken beanspruchen, die Wald- und Forstordnung des Kurfürsten darf Anwendung finden, jedoch muss der Weg in die Bopparder Hinderdickt für das Weilerer Vieh offen gehalten werden".

Da die kurfürstliche Regierung zögerte, die Ordnung gegen den Willen der Weilerer durchzuführen, griffen die Salziger zur Gewalt und vertrieben das Weilerer Vieh aus den Hecken, was ihnen die empfindliche Strafe von 50 Goldgulden eintrug.

Erst Kurfürst Klemens Wenzeslaus griff im Jahre 1773 durch , teilte die Pfahlhecken in Schläge ein, ließ sie einem bestimmten Turnus abtreiben und 3 Jahre später wieder zum Beweiden freigeben.

 

Aber zufrieden mit dieser Bereinigung der Streitfrage war keine Partei. So nimmt es nicht wunder, dass in der Zeit der französischen Herrschaft der Streit nochmals aufflammte. Eine Entscheidung fiel allerdings nicht. Deshalb mussten sich nach 1815 auch die neuen preußischen Behörden mit dem Weidestreit befassen. Anscheinend sprach das Gericht der Gemeinde Salzig das umstrittene Gebiet zu, und die Gemeinde Weiler erkannte diese Entscheidung an, so dass der Neuaufstellung des Katasters im Jahre 1825 nichts mehr im Wege stand.

Der langwierige Prozess hatte beide Gemeinden in große Schulden gestürzt, so dass sie fremde Finanzhilfe in Anspruch nehmen mussten. Uns heutigen Menschen ist es schier unbegreiflich, dass keine dauerhafte gütliche Einigung gefunden wurde. Das Verhältnis der beiden Gemeinden war so vergiftet, dass sie sich gegenseitig als Erbfeinde betrachteten, obwohl sie zur selben Pfarrei gehörten und verwandtschaftliche Beziehungen seit je bestanden.

Neben den strittigen Waldhecken besaß Weiler auch eigenen Wald. Dieser wurde Ursache zu einem Streit mit dem Kurfürsten im Jahre 1788.

Zur Schultheiß von Weiler hatte am 11.2.1788 den Kurfürsten gebeten, die Zustimmung zur Versteigerung von Bäumen des Gemeindewaldes Hibbeborn zu geben, damit ein Teil der hohen Gemeindeschulden abgetragen werden könne.

Die Anrufung des Landesherren wurde ihm von einem Teil seiner Mitbürger sehr verargt. Sie waren wie die Bürger der Stadt Boppard der Ansicht, dass dem Kurfürsten keinerlei Rechte in den Kommunalwaldungen zustehe. 

Die Androhung des Kurfürsten, sie bei Fortdauer ihrer Widersetzlichkeit mit 20 Goldgulden zu bestrafen, schlugen sie in den Wind. 

Als der Schultheiß mit dem Holzhauermeister in den Wald ging, um gemeinsam mit dem kurfürstlichen Jäger die zu schlagenden Bäume zu bezeichnen, wollten sie mit der Gemeindeglocke die Bürger zusammenrufen, um den Schultheißen und den Holzhauermeister aus dem Wald zu jagen.

Der Bürgermeister verhinderte diesen Anschlag. Man sagte aber dem Schultheißen den Gehorsam auf und drohte dem Holzhauermeister, ihn vom Gemeindehaus hinunterzuwerfen und ihn aus der Gemeinde hinauszustoßen. 

Das strenge Vorgehen des Kurfürsten gegen die Bopparder Aufständischen scheint auf die Weilerer beruhigend gewirkt zu haben.   

 

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