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Rechtsstreitigkeiten
um Besitz und Nutzung seiner Ländereien.
Streit mit Karbach
Außer den Ländereien,
deren Besitz und Nutzung einwandfrei den Weilerern zustanden, gab es auch
Grenzgebiete mit Nachbarn, um die Weiler eine Reihe von Prozessen führte. So
trug Weiler mit Karbach wegen eines von beiden Gemeinden beanspruchten
Waldbesitzes von 323 Morgen in der Huf einen langen Rechtsstreit aus, der erst
am 17.7.1830 seinen Abschluss durch eine Einigung fand, die jeder Gemeinde die
Hälfte des strittigen Distriktes zusprach.
Streit mit Boppard
Auch mit der Stadt
Boppard kam es zu einem Prozess, der von 1726 bis 1742 dauerte. Streitobjekt war
ein Wald- und Weidegebiet, das auf Bopparder Gemarkung lag. Weiler beanspruchte
für sich das Weiderecht auf diesem Gebiet.
Zur Begründung ihrer
Ansprüche verwiesen die Weilerer zunächst auf die kaiserlichen Privilegien aus
den Jahren 1479 und 1582, nach denen es bei dem Weidegang und der Viehtrift der
Weilerer wie ehedem bleiben sollte. Zudem machten die Weilerer geltend, dass sie
in gewisser Weise stadtzu- gehörige Bürger seien, die ihren Teil zum Aufbau
des Waldes und zur Befestigung Boppards zu tragen hätten. Schließlich fällte
das Hofgericht des Kurfürsten in Koblenz im Jahre 1742 das Urteil dahingehend, dass den
Weilerern das Mit- und Zweiweiderecht mit den Boppardern zustände in dem Gebiet
von der Mertesbach herauf nach der Leyswiese bis an den Eisenbolz, von da bis an
die Spitz am Giebel entlang der Giebelsheck.
Streit mit Salzig
Den längsten und
erbitterten Weidestreit trug Weiler mit der Nachbargemeinde Salzig aus. Der
strittige Teil war der Salziger Niederwald, der sich wie ein Keil zwischen die
Weilerer und Bopparder Gemarkung schob, und zwar von dem jetzigen Badegelände
bis zur Fleckertshöhe.
Diese sogenannten
Salziger Pfahlhecken standen auf folgenden Gewannen:
Im Nächsten Fal, Im
Mittelsten Tal mit dem Kahlenborn, In der Grauwiese, Auf der Weißen Wack, Im
Dammig mit dem Wolfsborn, An der Hasenkadrich, Auf der Hochley, In der Buchley,
In der Sauerheck, An der Rothbergwiese, In den Kühtränken, Für Birkert, Auf
der Dickt, Am Mertesbach, Im Schlag, Auf den Höppchen un im Salzborner Berg.
Bereits vor dem Jahre
1566 hatten die Ansprüche der Weilerer, diese Gebiete auf Grund alter Verträge
mit ihren Herden abweiden zu dürfen, zu Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten
geführt. Weiler berief sich bei seinen Ansprüchen auf die schon erwähnten
kaiserlichen Privilegien. Das Bopparder Stadtgericht, das von beiden Parteien
angerufen wurde, erreichte, dass sie sich in den Jahren 1566, 1578 und 1604
durch Vergleiche einigten.
Der Vergleich vom
26.4.1566 besagt folgendes:
"Die Gemeinde
Weiler hat das Recht, ihre Rinderherden bis unterhalb des Salzbrunnens in der
Zeit von Martini (11. November) bis St. Nikolaus (6. Dezember) auf die Weide zu
treiben. Ihre Schafherden darf sie über den Nikolaustag hinaus bis zum St.
Gertrudentag (17. März) dort weiden lassen. Das Vieh, das auf verbotenen
Plätzen und zur unrechten Zeit weidet, kann von Salzigern gepfändet, in den
Hof des Schultheißes oder eines Geschworenen getrieben und gegen ein Lösegeld
von 6 Albus je Stück oder weniger wieder freigegeben werden. Ebenso kann das
Salziger Vieh, das in den Wiesen oder Weinbergen der Weilerer Schaden tut, von
den Weilerern gepfändet werden".
Von 1604 bis 1715
hören wir nichts von neuem Weideprozessen. Dann aber setzte ein Streit ein, der
den ersten großen Teil des bisherigen Weidegebietes für in der Weilerer
Gemarkung liegend erklärte.
Als Beweisstücke
führten die Weilerer eine Reihe Grenzsteine an, die auf der einen Seite mit W =
Weiler, auf der andern mit S = Salzig bezeichnet waren. Sie betrachteten diese
Mendiger Steine als Term-, das heißt Grenzsteine, die Salziger sie jedoch als
Weidesteine.
Das zur Entscheidung
aufgerufene Bopparder Stadtgericht entschied zu Gunsten der Weilerer. Die
Gemeinde Salzig rief dagegen die Entscheidung des kurfürstlichen Hofgerichtes
zu Koblenz an.
Dieses entsandte den
Hofrichter Hannes an Ort und Stelle. Ihm gelang es, am 5.6.1721 eine Einigung
zwischen den beiden Gemeinden herbeizuführen, die die Entscheidung des
Stadtgerichtes bestätigte.
Nach diesem
Schiedsspruch verlief die Gemarkungsgrenze Weiler - Salzig von der Ziehbach
über die Hurst zur Eltzgrube und zum Dünchen bis an den Salziger Flurweg und
den Eselberg, weiter zu dem Grenzstein im Schlauders, über die Klickerwiese bis
an die Gülthecke und von da bis an die Schlagwiese im Salziger Schlag.
Alles was oberhalb
dieser Linie lag, Wiesen, Hecken und Äcker, war Weilerer Gerechtigkeit, das
heißt in der Weilerer Gemarkung gelegen.
Den Salziger
Privateigentümern wurde das Pfändungsrecht gegen die in den Hecken Schaden
tuenden Weilerer und gegen deren zu ungebührlicher Zeit in den Wiesen
angetroffenen Weidetiere zuerkannt. Der Gemeinde Salzig wurde untersagt, in dem
ganzen Bereich der Pfahlhecken, also auch unterhalb der Grenzlinie, einen
gemeinsamen Hau zu tun.
Das Recht,
Weinbergspfähle zum eigenen Gebrauch in den eigenen Hecken zu schlagen, blieb
den Besitzern vorbehalten, jedoch unter der Bedingung, dass die Weilerer in
ihrer Viehweide nicht gestört werden dürften.
Auf Salziger Seite
unterschrieben der Schultheiß und 14 andere Bürger. Die meisten Salziger
konnten es nicht begreifen, dass diese Männer sich zur Unterschrift eines
Vertrages bereit gefunden hatten, durch den ein großer Teil der Gemarkung, den
Salzig stets für sich beansprucht hatte und der auch im Grundbuch von 1719 als
Salziger Gerechtigkeit bezeichnet worden war, nun zur Weilerer Flur gehören
sollte.
Als den Hauptschuldigen
betrachtete man den Schultheißen, der als gebürtiger Weilerer und Bruder des
Weilerer Schultheißen mehr die Interessen seines Geburtsortes als die von
Salzig vertreten habe.
Trotzdem trat der
Vertrag in Kraft und wurde bis zum Jahre 1737 schlecht und recht befolgt.
Damals behauptete die
Gemeinde Salzig, dass durch die Weidetiere, besonders durch die großen
Schafherden der Bopparder Geschäftsleute, denen Weiler die Schafweide
verpachtet hatte, den Pfahlhecken großer Schaden zugefügt worden wäre, so
dass sie für die Besitzer fast wertlos geworden wären. Sie begann den
Eigentümern die Hecken abzukaufen und wollte dann den Kurfürsten bitten, die
von ihm im Jahre 1720 aufgestellte Wald- und Forstordnung in diesen Hecken
anzuwenden. Diese schrieb vor, dass die Wälder in Schläge eingeteilt würden,
die abwechselnd nach einem bestimmten Plane gehauen, neu gehegt und drei Jahre
nicht beweidet werden dürften. Als der Kurfürst auf diesen Vorschlag eingehen
wollte, riefen die Weilerer die kurfürstlichen Gerichte und schließlich sogar
das oberste Gericht des Reiches, das Reichskammergericht zu Wetzlar, gegen den
Kurfürsten und gegen die Gemeinde Salzig an.
Das Reichskammergericht
entschied im Jahre 1744 so:
" Die Gemeinde
Salzig kann nie das Eigentumsrecht an den Hecken beanspruchen, die Wald- und
Forstordnung des Kurfürsten
darf Anwendung finden, jedoch muss der Weg in die Bopparder Hinderdickt für das
Weilerer Vieh offen gehalten werden".
Da die kurfürstliche
Regierung zögerte, die Ordnung gegen den Willen der Weilerer durchzuführen,
griffen die Salziger zur Gewalt und vertrieben das Weilerer Vieh aus den Hecken,
was ihnen die empfindliche Strafe von 50 Goldgulden eintrug.
Erst Kurfürst Klemens
Wenzeslaus griff im Jahre 1773 durch , teilte die Pfahlhecken in Schläge ein,
ließ sie einem bestimmten Turnus abtreiben und 3 Jahre später wieder zum
Beweiden freigeben.
Aber zufrieden mit
dieser Bereinigung der Streitfrage war keine Partei. So nimmt es nicht wunder,
dass in der Zeit der französischen Herrschaft der Streit nochmals aufflammte.
Eine Entscheidung fiel allerdings nicht. Deshalb mussten sich nach 1815 auch die
neuen preußischen Behörden mit dem Weidestreit befassen. Anscheinend sprach
das Gericht der Gemeinde Salzig das umstrittene Gebiet zu, und die Gemeinde
Weiler erkannte diese Entscheidung an, so dass der Neuaufstellung des Katasters
im Jahre 1825 nichts mehr im Wege stand.
Der langwierige Prozess
hatte beide Gemeinden in große Schulden gestürzt, so dass sie fremde Finanzhilfe in Anspruch nehmen mussten. Uns heutigen Menschen ist es schier
unbegreiflich, dass keine dauerhafte gütliche Einigung gefunden wurde. Das
Verhältnis der beiden Gemeinden war so vergiftet, dass sie sich gegenseitig als
Erbfeinde betrachteten, obwohl sie zur selben Pfarrei gehörten und
verwandtschaftliche Beziehungen seit je bestanden.
Neben den strittigen
Waldhecken besaß Weiler auch eigenen Wald. Dieser wurde Ursache zu einem Streit
mit dem Kurfürsten im Jahre 1788.
Zur Schultheiß von
Weiler hatte am 11.2.1788 den Kurfürsten gebeten, die Zustimmung zur Versteigerung von Bäumen des Gemeindewaldes Hibbeborn zu geben, damit ein Teil der
hohen Gemeindeschulden abgetragen
werden könne.
Die Anrufung des
Landesherren wurde ihm von einem Teil seiner Mitbürger sehr verargt. Sie waren
wie die Bürger der Stadt Boppard der Ansicht, dass dem Kurfürsten keinerlei
Rechte in den Kommunalwaldungen
zustehe.
Die Androhung des
Kurfürsten, sie bei Fortdauer ihrer Widersetzlichkeit mit 20 Goldgulden zu
bestrafen, schlugen sie in den Wind.
Als der Schultheiß mit
dem Holzhauermeister in den Wald ging, um gemeinsam mit dem kurfürstlichen
Jäger die zu schlagenden Bäume zu bezeichnen, wollten sie mit der
Gemeindeglocke die Bürger zusammenrufen, um den
Schultheißen und den Holzhauermeister aus dem Wald zu jagen.
Der Bürgermeister
verhinderte diesen Anschlag. Man sagte aber dem Schultheißen den Gehorsam auf
und drohte dem Holzhauermeister, ihn vom Gemeindehaus hinunterzuwerfen und ihn
aus der Gemeinde hinauszustoßen.
Das strenge Vorgehen
des Kurfürsten gegen die Bopparder Aufständischen scheint auf die Weilerer
beruhigend gewirkt zu haben.
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