Nach oben ] [ Propstei 2 ] Popstei 3 ]

   

Seite 2 : Propstei von Hirzenach

Zunächst stand die Propstei unter dem Schutz des Kaisers. Durch Schenkungen war sie allmählich zu einem ansehnlichen Besitz gekommen. Folgende Erwerbungen zählten dazu: die Höfe Rheinbay, Quintenbach bei dem jetzigen Ort Karbach, Draiß bei Mainz, Weiler, Prad, Oberkestert, Besitzungen zu Lykershausen, Ehrental und Boppard, Bullingshausen (jetz Karbach), Bacharach, Ley an der Mosel, die Wingerte bei Bimentra, Häuser in Koblenz und ein Haus in Oberwesel, jetzt Hirzenach-Haus geheißen, mit den dazu gehörigen Wingerten. Um 1230 stattete die Propstei in Oberwesel einen Bürger zum Reiterdienst für die Stadt mit Pferd und Rüstung aus und wies ihm Wohnung im Hirzenacher-Haus und Bezüge an Geld und Naturialien an und erwarb so für sich und ihre Güter den Schutz der Stadt. 1264 übertrug der Abt von Siegburg dies Dienstlehen mit seinen Rechten und Pflichten einem Weseler Ritter, der dadurch in den Dienst der Stadt trat.

An Rechten besaß sie das Fischereirecht im Rhein bis Grenze Siegburg. Da der kaiserliche Schutz versagte, entschloß sich Abt Kuno vvon Siegburg, dem die Propstei unterstand, die Vogteigewalt dem Ministerialen Erloff von Sternberg, deren Stammschloß gegenüber von Bad Salzig steht, zu übertragen.

Er erhielt aber nur den Namen eines Vogtes aus Freundschaft. `Causa Amicita` ist der Austrag der Urkunde. Die Vogtei war erheblich. Damit der Abt und die Mönche nicht durch Forderungen vergewaltigt werden sollten, wurden die Rechte und Pflichten durch Kuno sehr eingehend festgelegt. So sollte nur einmal im Jahr Gericht gehalten werden, und der Vogt durfte keine Beamten, keine Vertreter an seiner Statt haben.

So sehr sich auch Kuno Mühe gab, seine Gründung (die Propstei) von den Gefahren, die ihr von der Vogtei drohten, zu sichern, konnte er doch nicht verhindern, daß die Vogtei später als Lehen in die Hände benachbarter Fürsten kam. So finden wie sie um 1200 im Besitz der Rheingrafen. Durch Heirat kam sie später wieder an die Herrschaft Sternberg zurück.

Auch dieser Zeit stammt wohl auch ein unterirdischer Gang, der aus dem Klostergebäude nach dem Ortsteil Oberhirzenach führte, aber heute zum größten Teil eingefallen ist.

1296 kaufte Einolf von Sternberg, Kantor an dem Stifte von St. Martin in Worms, welche er dann durch Schenkungsurkunde aus demselben Jahr der Abtei Siegburg übergab. Besagten Einolf hatten Abt und Konvent zu Siegburg in ihre Gemeinschaft und Fraternität aufgenommen und nachträglich durch Instrument vom 3.2.1294 für seine Lebtage die Celle Hirzenach übertragen. Es wurde ihm auferlegt, der Güter als ein getreuer und umsichtiger Hausvater zu warten und von dem Ertrag in der Celle selbst 12 Mönche samt dem Propst zu unterhalten. Denen sollte er das nötig in Speise, Trunk, das ist Wein, Kleidung usw. reichen ohne im mindesten dem Kirchlichen, der Disziplin, Einführung und Absetzung der Mönche sich einzumischen, welches alles wie bisher von dem Amt abzuhängen hat. Alle Jahre wird er dem Konvent von wegen der Güter 4 1/2 Mark Zins entrichten und außerdem, sobald der an Heinrich von der Breitenstraß, Bürger zu Köln, zu Pfand gegebene Neuberg bei Bacharach eingelöst, dem Abt jährlich 2 Fuder Wein aus dem Neuberg liefern. Dem Vorwurf der Undankbarkeit sich nicht auszusetzen, verspricht Einolf, die von den Grafen Heinrich von Sponheim käuflich übernommene Vogtei Hirzenach der Abtei durch unwiderrufliche Schenkung zuzuwenden, auch dieselbe, wenn es ihm möglich ist, innerhalb von 3 Jahren schuldenfrei zu machen. Nur wird ihm freigestellt, statt der Vogtei 200 Mark, 3 Hell für 1 Pfennig gerechnet, zu geben. Andere 200 Mark, so er zu verlegen verspricht, solen dem Kloster zugute verwendet werden. Der Celle sämtliche Schulden, deren Last er ohnehin schon übernommen hat, im Ganzen 450 Mark, wird er im Lauf von 6 Jahren abtragen, sodaß im 6. Jahr alles bezahlt ist, ohne das Abt und Konvent davon die geringste Belästigung haben dürfen.

Nach Verlauf der 6 Jahre wird Einolf alljährlich während eines Zeitraumes von 10 Jahren 25, überhaupt 250 Mark, für die bessere Aufnahme der Celle und ihrer Güter verwenden. Mit Schulden darf er sich nicht belasten, ebenso wenig nach seinem Tod einer seiner Angehörigen ein Erbrecht zu derselben fordern. Sollte aber Einolf die übernommenen Verbindlichkeiten oder eine derselben verkennen und in geziemter Weise gemahnt, sein Unrecht nicht bessern, so sollen Abt und Konvent die Güter und Gefälle einschließlich der Vogtei, oder die statt ihrer stipulierten 200 Mark wieder an sich ziehen und damit nach Belieben schaltne. Diesen Vertrag haben Erzbischof Boemund, Einolfs von Sternberg Vater Evorald und der Schultheiß von Boppard, Dietrich von Luxemburg, besiegelt. Bürgen für dessen genaue Erfüllung bestellte Einolf am 12.4.1294.

In einem späteren Vertrag verzichtete Einolf und sein Bruder Ludwig von Sternberg allem Recht und Anspruch zu der Vogtei, wogegen die Abtei für den Fall von Einolfs Ableben seinem Bruder Ludwig oder dessen Erben den Genuss der Celle auf ein Jahr und nicht länger zusagt. Nichts destoweniger haben Werner, Ludwig und Gerhard, Gebrüder von Liebenstein, als des Kantors Einolf Erben, die fragliche Vogtei in Anspruch genommen, bis sie demselben am 14.1.1310 verzichtet, wie denn auch des Ludwig Schweif von Liebenstein Schwiegersöhne Simon von Sehnheim und Hans Rupprecht allen von dem Schwiegerherrn auf sie gekommenen Forderungen an Siegburg und die Propstei Hirzenach entsagten, das Recht der Vogtei doch ausdrücklich sich vorbehaltend. Dieser Vertrag wurde getätigt am 13.10.1337. Im Mai 1311 bestätigte König Heinrich VII. dem Kloster Hirzenach das ihm von Konrad II. verliehene (eingerückte) Recht aus anderen Privilegien 

Über die Holzgerechtigkeit der Propstei im Walde Frankenscheit auf dem vorderen Hunsrücken handelt eine Urkunde vom 21.3.1367. Konrad der Älteste von Schöneck, Herr zu dem Weißenberg, und sein erstgeborener Sohn Konrad bekennen daselbst in Bezug auf der Propstei Beholzungsrecht daselbst, so mögen und sollen ein Propst, der zu Zeiten ist und das Gotteshaus Hirzenach von unserer lieben Frauen Tag, also sie gebotschaft ward, bis an die Zeit, dass sie geboren ward, mit zween Muylen (Maultieren) oder Eseln oder zween Knechten, die das Holz hauen, alle Tage zu drei-malen in den Wald gehen und darin Haselholz, Hainbuch, Windschlag, Afterschläg und Lindenholz hauen und heimführen sonder allen Urlaub und sollen, nach imsere Frau gebotschaft ward, zu zweimal des Tages in den Wald fahren. Wäre Sach, daß die Knechte kein Haselholz oder Windschlag mit erfinden, so sollen sie gehen bei den Förster, den wir benennen und sie heischen weisen, wo sie vorgemeldetes Holz mögen hauen, erweisen sie aber nit, so mögen sie selber hauen nach ihrem besten Sinn ohne allen Zorn. Wäre Sach, dass die Pröbste übergriffen mit Holz zu hauen, anders wie vorgeschrieben ist, das soll man richten ohne alle Gefährte und Arglist. Auch wenn der Probst und das Gotteshaus Zimmerholz bedürfen, das sollen sie uns und unseren Nachkommen heischen. Das sollen wir ihnen geben, wie das Recht und Gewohnheit ist in dem vorgemeldeten Wald.

 

Seite 3 >>>