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Seite 2 : Propstei von Hirzenach

Zunächst stand die
Propstei unter dem Schutz des Kaisers. Durch Schenkungen war sie allmählich zu
einem ansehnlichen Besitz gekommen. Folgende Erwerbungen zählten dazu: die
Höfe Rheinbay, Quintenbach bei dem jetzigen Ort Karbach, Draiß bei Mainz,
Weiler, Prad, Oberkestert, Besitzungen zu Lykershausen, Ehrental und Boppard,
Bullingshausen (jetz Karbach), Bacharach, Ley an der Mosel, die Wingerte bei
Bimentra, Häuser in Koblenz und ein Haus in Oberwesel, jetzt Hirzenach-Haus
geheißen, mit den dazu gehörigen Wingerten. Um 1230 stattete die Propstei in
Oberwesel einen Bürger zum Reiterdienst für die Stadt mit Pferd und Rüstung
aus und wies ihm Wohnung im Hirzenacher-Haus und Bezüge an Geld und Naturialien
an und erwarb so für sich und ihre Güter den Schutz der Stadt. 1264 übertrug
der Abt von Siegburg dies Dienstlehen mit seinen Rechten und Pflichten einem
Weseler Ritter, der dadurch in den Dienst der Stadt trat.
An Rechten besaß sie
das Fischereirecht im Rhein bis Grenze Siegburg. Da der kaiserliche Schutz
versagte, entschloß sich Abt Kuno vvon Siegburg, dem die Propstei unterstand,
die Vogteigewalt dem Ministerialen Erloff von Sternberg, deren Stammschloß
gegenüber von Bad Salzig steht, zu übertragen.
Er erhielt aber nur den
Namen eines Vogtes aus Freundschaft. `Causa Amicita` ist der Austrag der
Urkunde. Die Vogtei war erheblich. Damit der Abt und die Mönche nicht durch
Forderungen vergewaltigt werden sollten, wurden die Rechte und Pflichten durch
Kuno sehr eingehend festgelegt. So sollte nur einmal im Jahr Gericht gehalten
werden, und der Vogt durfte keine Beamten, keine Vertreter an seiner Statt
haben. |

So sehr sich auch Kuno
Mühe gab, seine Gründung (die Propstei) von den Gefahren, die ihr von der
Vogtei drohten, zu sichern, konnte er doch nicht verhindern, daß die Vogtei
später als Lehen in die Hände benachbarter Fürsten kam. So finden wie sie um
1200 im Besitz der Rheingrafen. Durch Heirat kam sie später wieder an die
Herrschaft Sternberg zurück.
Auch dieser Zeit stammt
wohl auch ein unterirdischer Gang, der aus dem Klostergebäude nach dem Ortsteil
Oberhirzenach führte, aber heute zum größten Teil eingefallen ist.
1296 kaufte Einolf von
Sternberg, Kantor an dem Stifte von St. Martin in Worms, welche er dann durch
Schenkungsurkunde aus demselben Jahr der Abtei Siegburg übergab. Besagten
Einolf hatten Abt und Konvent zu Siegburg in ihre Gemeinschaft und Fraternität
aufgenommen und nachträglich durch Instrument vom 3.2.1294 für seine Lebtage
die Celle Hirzenach übertragen. Es wurde ihm auferlegt, der Güter als ein
getreuer und umsichtiger Hausvater zu warten und von dem Ertrag in der Celle
selbst 12 Mönche samt dem Propst zu unterhalten. Denen sollte er das nötig in
Speise, Trunk, das ist Wein, Kleidung usw. reichen ohne im mindesten dem
Kirchlichen, der Disziplin, Einführung und Absetzung der Mönche sich
einzumischen, welches alles wie bisher von dem Amt abzuhängen hat. Alle Jahre
wird er dem Konvent von wegen der Güter 4 1/2 Mark Zins entrichten und
außerdem, sobald der an Heinrich von der Breitenstraß, Bürger zu Köln, zu
Pfand gegebene Neuberg bei Bacharach eingelöst, dem Abt jährlich 2 Fuder Wein
aus dem Neuberg liefern. Dem Vorwurf der Undankbarkeit sich nicht auszusetzen,
verspricht Einolf, die von den Grafen Heinrich von Sponheim käuflich
übernommene Vogtei Hirzenach der Abtei durch unwiderrufliche Schenkung
zuzuwenden, auch dieselbe, wenn es ihm möglich ist, innerhalb von 3 Jahren
schuldenfrei zu machen. Nur wird ihm freigestellt, statt der Vogtei 200 Mark, 3
Hell für 1 Pfennig gerechnet, zu geben. Andere 200 Mark, so er zu verlegen
verspricht, solen dem Kloster zugute verwendet werden. Der Celle sämtliche
Schulden, deren Last er ohnehin schon übernommen hat, im Ganzen 450 Mark, wird
er im Lauf von 6 Jahren abtragen, sodaß im 6. Jahr alles bezahlt ist, ohne das
Abt und Konvent davon die geringste Belästigung haben dürfen.
Nach Verlauf der 6
Jahre wird Einolf alljährlich während eines Zeitraumes von 10 Jahren 25,
überhaupt 250 Mark, für die bessere Aufnahme der Celle und ihrer Güter
verwenden. Mit Schulden darf er sich nicht belasten, ebenso wenig nach seinem
Tod einer seiner Angehörigen ein Erbrecht zu derselben fordern. Sollte aber
Einolf die übernommenen Verbindlichkeiten oder eine derselben verkennen und in
geziemter Weise gemahnt, sein Unrecht nicht bessern, so sollen Abt und Konvent
die Güter und Gefälle einschließlich der Vogtei, oder die statt ihrer
stipulierten 200 Mark wieder an sich ziehen und damit nach Belieben schaltne.
Diesen Vertrag haben Erzbischof Boemund, Einolfs von Sternberg Vater Evorald und
der Schultheiß von Boppard, Dietrich von Luxemburg, besiegelt. Bürgen für
dessen genaue Erfüllung bestellte Einolf am 12.4.1294.
In einem späteren
Vertrag verzichtete Einolf und sein Bruder Ludwig von Sternberg allem Recht und
Anspruch zu der Vogtei, wogegen die Abtei für den Fall von Einolfs Ableben
seinem Bruder Ludwig oder dessen Erben den Genuss der Celle auf ein Jahr und
nicht länger zusagt. Nichts destoweniger haben Werner, Ludwig und Gerhard,
Gebrüder von Liebenstein, als des Kantors Einolf Erben, die fragliche Vogtei in
Anspruch genommen, bis sie demselben am 14.1.1310 verzichtet, wie denn auch des
Ludwig Schweif von Liebenstein Schwiegersöhne Simon von Sehnheim und Hans
Rupprecht allen von dem Schwiegerherrn auf sie gekommenen Forderungen an
Siegburg und die Propstei Hirzenach entsagten, das Recht der Vogtei doch
ausdrücklich sich vorbehaltend. Dieser Vertrag wurde getätigt am 13.10.1337.
Im Mai 1311 bestätigte König Heinrich VII. dem Kloster Hirzenach das ihm von
Konrad II. verliehene (eingerückte) Recht aus anderen Privilegien |
Über die
Holzgerechtigkeit der Propstei im Walde Frankenscheit auf dem vorderen
Hunsrücken handelt eine Urkunde vom 21.3.1367. Konrad der Älteste von
Schöneck, Herr zu dem Weißenberg, und sein erstgeborener Sohn Konrad bekennen
daselbst in Bezug auf der Propstei Beholzungsrecht daselbst, so mögen und
sollen ein Propst, der zu Zeiten ist und das Gotteshaus Hirzenach von unserer
lieben Frauen Tag, also sie gebotschaft ward, bis an die Zeit, dass sie geboren
ward, mit zween Muylen (Maultieren) oder Eseln oder zween Knechten, die das Holz
hauen, alle Tage zu drei-malen in den Wald gehen und darin Haselholz, Hainbuch,
Windschlag, Afterschläg und Lindenholz hauen und heimführen sonder allen
Urlaub und sollen, nach imsere Frau gebotschaft ward, zu zweimal des Tages in
den Wald fahren. Wäre Sach, daß die Knechte kein Haselholz oder Windschlag mit
erfinden, so sollen sie gehen bei den Förster, den wir benennen und sie
heischen weisen, wo sie vorgemeldetes Holz mögen hauen, erweisen sie aber nit,
so mögen sie selber hauen nach ihrem besten Sinn ohne allen Zorn. Wäre Sach,
dass die Pröbste übergriffen mit Holz zu hauen, anders wie vorgeschrieben ist,
das soll man richten ohne alle Gefährte und Arglist. Auch wenn der Probst und
das Gotteshaus Zimmerholz bedürfen, das sollen sie uns und unseren Nachkommen
heischen. Das sollen wir ihnen geben, wie das Recht und Gewohnheit ist in dem
vorgemeldeten Wald. |
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