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S
a t z u n g
Der
Nachbarschaft Weiler & Fleckertshöhe e.V.
Beschlossen
in der Jahreshauptversammlung am 11. Januar 1986.
Geändert
am 11. Februar 1995.
Eingetragen
beim Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister unter Nr. 2079 am 10. September
1986.
Geänderte
Eintragung am 18. März 1996.
§ 1 Zweck der Nachbarschaft§ 2 Name und Sitz der Nachbarschaft, Geschäftsjahr§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft§ 6 Jahresbeitrag§ 7 Organe der Nachbarschaft§ 8 Der Vorstand§ 9 Nachbarschaftsausschuss§ 10 Die Mitgliederversammlung§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung§ 13 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften§ 14 Satzungsänderung§ 15 Vermögen§ 16 Nachbarschaftsauflösung§ 1 Zweck der Nachbarschaft 1) Die Nachbarschaft hat den Zweck, die guten alten Sitten und Bräuche zu fördern und zu achten und für gute nachbarschaftliche Verhältnisse zu sorgen. Ständige Aufgabe der Nachbarschaft ist es, das kulturelle Leben sowie das Allgemeinwohl der Dorfgemeinschaft zu unterstützen und zu fördern, die verstorbenen Mitglieder (soweit sie im Bereich der Stadt Boppard beigesetzt werden (- Ausnahmen sind vom Vorstand zu beschließen -) zu Grabe zu tragen. § 2 Name und Sitz der Nachbarschaft, Geschäftsjahr 1) Die Nachbarschaft führt den Namen „Nachbarschaft Weiler & Fleckertshöhe e.V.“ und hat ihren Sitz in Weiler.
Die Nachbarschaft in das Vereinsregister eingetragen.
2)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Mitgliedschaft 1)
Mitglied kann jeder
werden, der sich den Zielen der Nachbarschaft anschließt.
2)
Die Nachbarschaft besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen
Der Jugendclub Weiler ist kooperatives Mitglied der Nachbarschaft.
Rechte und
3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind von der Beitragszahlung befreit
4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder 1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendete 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Nachbarschaftsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Nachbarschaft teilzunehmen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele der Nachbarschaft nach besten Kräften zu fördern, das Nachbarschaftseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag jährlich zu entrichten.
§ 5 Beginn
und Ende der Mitgliedschaft 1) Über die Aufnahme entscheidet der Nachbarschaftsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Nachbarschaftsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss
3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4) Der Ausschluss erfolgt a) wenn das Nachbarschaftsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Nachbarschaft.
5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Nachbarschaftsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Nachbarschaftsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe bekannt zugeben.
6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Nachbarschaft auf rückwärtige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag zum Seitenanfang
1) Die Nachbarschaft erhebt einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ausscheidet, austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
1) Die Organe der Nachbarschaft sind: a) der Vorstand, b) der Nachbarschaftsausschuss, c) die Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzender (Nachbarmeister) b) 2. Vorsitzender (stellvertretender Nachbarmeister) c) Schriftführer d) Kassierer
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Nachbarschaft im Ehrenamt. Ihm obliegt die Verwaltung des Nachbarvermögens und die Ausführung der Nachbarschaftsbeschlüsse.
3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet grundsätzlich Ablehnung des gestellten Antrages. Bei Anträgen von besonderer Bedeutung und / oder Eilbedürftigkeit ist der Beratungsgegenstand zur Entscheidung an den Nachbarschaftsausschuss zu verweisen. Aufschubverträgliche Anträge dieser Art entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
5) Der 1. Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende - vertritt die Nachbarschaft, gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Nachbarschaft nicht mehr als 1.000,- DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für Rechtsgeschäfte über 1.000,-- DM bis 2.000,-- DM ist der gesamte Vorstand zuständig. Diese Rechtsgeschäfte können jedoch nur abgeschlossen werden, soweit diese aus den laufenden Einnahmen des Geschäftsjahres gedeckt werden können. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Nachbarschaft mit mehr als 2.000,-- DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
7) Der Kassierer verwaltet die Nachbarschaftskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und einem weiteren Vereinsmitglied.
8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes obliegt es dem Nachbarschaftsausschuss, ein Ersatzmitglied bis zu dessen Bestätigung durch die nächst Mitgliederversammlung zu bestellen. Unter Beachtung der gleichen Bedingungen füllt der Nachbarschaftsausschuss einen dadurch in seinen Reihen freiwerdenden Sitz durch Zuwahl auf.
§ 9 Nachbarschaftsausschuss zum Seitenanfang
1) Dem Nachbarschaftsausschuss gehören an: Die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Nachbarschaftsmitglieder sowie der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart und je ein Vertreter der ortsansässigen Vereine sowie ein Vertreter des Jugendclubs Weiler, die dieser aber selbst bestimmt. Er muss Mitglied der Nachbarschaft sein, § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.
2) Der Nachbarschaftsausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er befindet außerdem über die Anträge die ihm gemäß des § 5 Absätze 1 + 5 sowie des $ 8 Absätze 4 + 9 zur Behandlung und Entscheidung vorgelegt werden.
3) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
4) Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Nachbarschaftsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5) Beim Ausscheiden eines Vertreters der ortansässigen Vereine aus dem Nachbarschaftsausschuss entsendet der betroffene Verein ein neues Mitglied nach § 9 Absatz 1.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Termin ist grundsätzlich der Samstag vor der Appolonia-Kirmes. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einen abweichenden Termin festlegen. Die Terminänderung ist in der Einladung zu begründen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan.
3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung zum Seitenanfang
1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Nachbarschaftsausschusses nach § 9 Absatz 1.
2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Nachbarschaftskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6) Beschlussfassung über die Auflösung der Nachbarschaft.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
4) Die Wahl der Vorstands- und Nachbarschaftsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5) Für die Wahl der Vorstands- und Nachbarschaftsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen aus sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften zum Seitenanfang
1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Nachbarschaftsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Nachbarschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Nachbarschaft werden ausschließlich zur Erreichung des Nachbarschaftszweckes verwendet.
2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Nachbarschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
1) Die Auflösung der Nachbarschaft kann nur in einer eigens mit der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist ein Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Auflösung entscheidet die Versammlung über das Vermögen der Nachbarschaft.
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
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